STRAFRECHT: Strafe erheblich herabgesetzt

Mag. Alexander Heihs vertrat im Herbst 2015 einen Mandanten, welcher trotz umfassenden Geständnis vom LG St. Pölten wegen Wiederbetätigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde. Aufgrund der sofort von Mag. Heihs eingebrachten Berufung wegen der Strafhöhe könnte nun am 06.04.2016 vor dem OLG Wien eine Herabsetzung der Strafe erreicht werden. Das OLG Wien sah das Urteil des LG St. Pölten als weit überhöht an und verringerte die Freiheitsstrafe von 6 auf 2 Jahre.

Dieses Ergebnis kann nun als zufriedenstellend und der Tat und Schuld angemessen betrachtet werden.

 

Sprechstelle Wilhelmsburg an neuer Adresse

Wir haben unsere Sprechstelle seit März 2015 an die Adresse Untere Hauptstraße 10, 3150 Wilhelmsburg verlegt. Die neuen Sprechzeiten sind Di 9-12 Uhr und Do 14-16 Uhr. Gerne stehen wir auch nach telefonischer Terminvereinbarung zu anderen Zeiten in der Sprechstelle zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

 

 

Keine Mietzinsminderung bei Baulärm

Der OGH hat in seiner neuesten Entscheidung ausgesprochen, dass eine Mietzinsminderung bei Baulärm nicht zusteht, da in einem geschlossenen Siedlungsgebiet gelegentliche Baumaßnahmen zu akzeptieren sind.

5 Ob 57/13p

 

Kanzleieröffnungsfest 03.10.2013

Im Rahmen unserer offiziellen Kanzleieröffnung konnten wir mit zahlreichen Ehrengästen, Freunden und Bekannten die Fertigstellung unserer Kanzlei feiern.

Wir erhielten viel positives Feedback von unseren Gästen zu unseren schönen Kanzleiräumen. Fotos unserer Kanzleieröffnung können über unsere Facebook Seite betrachtet werden.

 

 

Erfolg für den Arbeitgeber im Arbeitsrecht: "Gleitzeitguthaben erhöhen nicht die Abfertigung (Abfertigung alt)"

In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur GZ: 9ObA124/12v konnte unsere Kanzlei durch Mag. Alexander Heihs einen Erfolg für einen Unternehmer erzielen, welcher die Dienstverhältnisse mit seinen Arbeitnehmern im Hinblick auf die Beendigung seines Unternehmens nach und nach auflöste. Arbeitnehmerfreundlich hatte der Unternehmer den Dienstnehmern immer wieder in unregelmäßigen Abständen und schließlich im Zusammenhang mit dem Ende der Beschäftigung Gleitzeitguthaben ausbezahlt. Der OGH stellte nun fest, dass ausbezahlte Guthaben aus Gleitzeitvereinbarungen nicht den Betrag der Abfertigung erhöhen.